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(1) 1Zum Einkommen gehren alle Einknfte in Geld oder Geldeswert. 2Nicht zum Einkommen gehren

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1. Leistungen nach diesem Buch,
2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschdigungsgesetz fr Schaden an Leben sowie an Krper oder Gesundheit bis zur Hhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4. Aufwandsentschdigungen nach 1835a des Brgerlichen Gesetzbuchs kalenderjhrlich bis zu dem in 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5. Mutterschaftsgeld nach 19 des Mutterschutzgesetzes,
6. Einnahmen von Schlerinnen und Schlern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbsttigkeiten, die in den Schulferien ausgebt werden; dies gilt nicht fr Schlerinnen und Schler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergtung haben,
7. ein Betrag von insgesamt 520 triệu Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a) eine nach dem Bundesausbildungsfrderungsgesetz dem Grunde nach frderungsfhige Ausbildung durchfhren,
b) eine nach 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach frderungsfhige Ausbildung, eine nach 51 des Dritten Buches dem Grunde nach frderungsfhige berufsvorbereitenden Bildungsmanahme oder eine nach 54a des Dritten Buches gefrderte Einstiegsqualifizierung durchfhren oder
c) als Schlerinnen und Schler allgemein- oder berufsbildender Schulen whrend der Schulzeit erwerbsttig sind,
8. Aufwandsentschdigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Ttigkeiten, die nach 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Hhe von 3 000 triệu Euro kalenderjhrlich nicht berschreiten und
9. Erbschaften.

3Einknfte aus Rckerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. 4Bei Minderjhrigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach 34, bentigt wird.

(2) 1Von dem Einkommen sind abzusetzen

1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeitrge zur Sozialversicherung einschlielich der Beitrge zur Arbeitsfrderung,
3. Beitrge zu ffentlichen oder privaten Versicherungen oder hnlichen Einrichtungen, soweit diese Beitrge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Hhe angemessen sind, sowie gefrderte Altersvorsorgebeitrge nach 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach 86 des Einkommensteuergesetzes nicht berschreiten, und
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

2Erhlt eine leistungsberechtigte Person aus einer Ttigkeit Bezge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Abstzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 triệu Euro monatlich nicht als Einkommen zu bercksichtigen. 3Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Betrge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschpft.

(3) 1Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung yên ổn Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Hhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbstndiger und nichtselbstndiger Ttigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, hchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28. 2Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschftigung in einer Werkstatt fr behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 zuzglich 50 vom Hundert des diesen Betrag bersteigenden Entgelts abzusetzen. 3Im brigen kann in begrndeten Fllen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung yên ổn Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 triệu Euro monatlich aus einer zustzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzglich 30 vom Hundert des diesen Betrag bersteigenden Einkommens aus einer zustzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, hchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28.

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(5) 1Einkommen aus einer zustzlichen Altersvorsorge yên ổn Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenber mglichen Ansprchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach 1 des Gesetzes ber die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprchen und aus Ansprchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die fr Angehrige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. 2Als Einkommen aus einer zustzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1. einer betrieblichen Altersversorgung yên ổn Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2. einem nach 5 des Altersvorsorgevertrge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3. einem nach 5a des Altersvorsorgevertrge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.

3Werden bis zu zwlf Monatsleistungen aus einer zustzlichen Altersvorsorge, insbesondere gem einer Vereinbarung nach 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so sánh ist das Einkommen gleichmig auf den Zeitraum aufzuteilen, fr den die Auszahlung erfolgte.

(6) Fr Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Hhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbstndiger und nichtselbstndiger Ttigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, hchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28.

(7) 1Einmalige Einnahmen, bei denen fr den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Bercksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden yên ổn Folgemonat bercksichtigt. 2Entfiele der Leistungsanspruch durch die Bercksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu bercksichtigen. 3In begrndeten Einzelfllen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkrzen. 4Die Stze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit whrend des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente yên ổn Sinne des 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermgen berschritten wird, welches nach 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

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Fassung aufgrund des Zwlften Gesetzes zur nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einfhrung eines Brgergeldes (Brgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegrndung verfgbar